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Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 2

27.10.2020 13:50

„Healthcare und Pflege 4.0“ - Die digitale Transformation von Compliance, Risikomanagement und Standards im Gesundheitswesen – Teil 2


Organhaftung und Beweislast bei Verstoß gegen Regeln der Technik


Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht 2|2019

Chefredaktion: Alois Birklbauer, Markus Grimm, Wolfgang Kröll und Oliver Neuper


Nahezu alle Haftungs- und Sanktionstatbestände setzen „pflichtwidriges Verhalten“ voraus, also einen irgendwie gestalteten Compliance-Verstoß. Auch Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist i.d.R. Voraussetzung für Haftung sowie Sanktion. Es reicht meist leichteste Fahrlässigkeit! Standards sind nicht (!) die primäre Orientierungsgröße für Unternehmen/Organisationen, können aber u.U. „strafbarkeitskonstituierende Wirkung“ haben. Zunächst sind die zwingenden Vorgaben vom Gesetzgeber und Rechtsprechung und ergänzend der „Anerkannte Stand von Wissenschaft und Praxis“ maßgeblich, sofern der Gesetzgeber nicht eine höhere Entwicklungsstufe vorschreibt: Ein Verstoß gegen den „Anerkannten Stand von Wissenschaft und Praxis“ bzgl. der „Grundsätze ordnungsgemäßer (Unternehmens-) Führung und –Überwachung (GoU / GoÜ: Governance)“ stellt eine Variante des pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen gewissenhafter Geschäftsführung und Aufsicht (§§ 43 GmbHG, 93, 107, 116 AktG, 347 HGB, etc.) dar.

4. Rechtsfolgen und Beweislast bei Nichtbeachtung des „Anerkannten Standes von Wissenschaft und Praxis“, respektive eines diesen Stand widerspiegelnden Standards


4.1. Ähnlicher Aufbau der diversen Haftungs- und Sanktionstatbestände im Straf- und Zivilrecht mit „Pflichtverletzung“ als „gemeinsamer Nenner“


Fall: „Fahrlässiger Risiko-Beauftragter“


Ein Mitarbeiter weist den Risiko-Beauftragten auf einen gefährlichen Produktfehler hin. Der Risiko-Beauftragte hätte die Aufgabe, entsprechende Maßnahmen zu initiieren, unterlässt dies aber und informiert auch die Geschäftsleitung nicht. Es kommt zu Körperverletzungen und Vermögensschäden bei Dritten. Nachweislich hätte dieses Risiko präventiv vermieden werden können. [...]


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